240 1912 Ob die Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker oder sonstige gewerbliche Arbeiter angenommen sind oder mr tatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von hrößeren Gewerbeunternehmungen angenommen sind, ob sie in deren Behanfung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Baupläten und bei Banten arbeiten, ist unerheblich. Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplähßen und anderen Bauhöfen gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines Arbeitsbuchs verpflichtet. II. Als gewerbliche Arbeiter im Siune des Titels VII der Gewerbeordnung sind nicht anzusehen und deshalb zur Führung eines Arbeitsbuchs nicht verpflichtet: 1. Kinder, die bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind, 2. Personen, die im Gesindeverhältnisse stehen, 3. die mit gewöhnlichen, auch anßerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter, 4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. III. Personen, die nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer Beschäftigung eines Arbeitsbuchs nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. IV. Die Arbeitsbücher werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt. Sie müssen nach Format, Papier und Druck der von dem Reichskanzler unter dem 7. November 1900 festgestellten Einrichtung entsprechen und insbesondere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens 24 Seiten enthalten. Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen die Angaben der Seitenzahl, sowie die Vordrucke für die Eintragungen und deren Numerierung bis zur leßten Seite fortlaufen. Für minderjährige Arbeiter der unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe gelangt das für gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuch- formular mit der Maßgabe zur Einführung, daß in jedes Arbeitsbuch hinter Seite 2 ein besonderer, aus 4 Seiten bestehender Bogen einzuheften ist, auf dem die Bestimmungen der §§ 92 bis 98, 197, 201 des Berggesetzes, 56 92 bis 98 in der Fassung von Artikel 195 des Ausführungsgeseyzes zum Bürgerlichen Ge- sebbuche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51), abzudrucken sind. Die 4 Seiten dieses Bogens sind mit den Seitenzahlen 29, 20b, 2c, 24 zu versehen. Die