1912 279 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 20. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Ministerial-Belanntmachung, betressend eine Anderung der Postordnung. S. 279.— Verordmung, betreffend die neue Satzung für die Magdeburgische Land-Feuersogietät. S. 281. XXXVII. Ministerial-Bekanntmachung vom 23. November 1912, betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Die nachstehende Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S. S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Rudolstadt, den 23. November 1912. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. nderung der Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 1) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist in Abs. III statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 mm haben“, zu setzen: Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Be- förderung ausgeschlossen ist. In demselben § (6) ist der Abs. V zu streichen und der bis- herige Abs. VI mit V zu bezeichnen. Ausgegeben in Rudolfkadt am 28. Dezember 1912. Farnl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesetzsammlung LXXIII. 30