1912 20 III. Die Anmeldung von Bränden (§ 4 Zisser 2) und Regelung des Verfahrens bei der Fesistellung der Brandschäden (§ 18). IV. Die Einforderung, Prüsung und Aufbewahrung der Orlolalaster (6 11 Zisser 6) sowie die Einreichung von Veilriklo= und Abäuderungoanträgen, von regelmäßigen Nachweisungen und dergl. (S 11 Zisser 6 am Schluß). V. Dao Beschwerdeverfahren über örtliche Anstaltsorgane (§5 21 Ziffer 5 und 6). 2. Der Beschluß des Verwallungraio über die Auflösung der Austalt ist ebenfalls vor Einholung der staatlichen Genehmigung dem Provinziallandtag zur Erklärung über sein Einver- ständnio mitzuteilen. bei der Auflösung der Anstalt nach Deckung aller Verbindlichleiten verbleibende Vermögen fällt dem Provinzialverband der Provinz Sachsen und den gemäß §. 2 Ziffer 1 der Anstalt angeschlossenen außerpreußischen Landeotcilen nach Verhälmig ihrer Hauptversicherungs- summen zu. Der dem Prooinzialverband der Provinz achser zufallende Anleil ist für Zwecke deg Feuerlöschwesens im Geschäftogebiet der Anstalt (§5 2 Zisser 1 Saß 1) zu verwenden. 8 24. I. Diese Satzung tritt unler Fortfall der bioherigen Sabung und aller dazu erlassenen Nachträge an einem vom Ober-Präsidenten nach Einvernehmen mit den Negierungen der außer- preußischen Staaten zu bestimmenden Tage, spätestens aber für die preußischen Landeoleile am ober * in Kraf Der punkt dea Inlrafllrelens ist sechs Wochen vorher in den für die Bekannimachungen der Anstall Inmne Alällern (5 5) ösfentlich bekannt zu machen. 2. Wird ein zur Zeit des Inkrafttrelens bestehendes Versicherungsverhältnio nicht für den nächslen Termin geköndigl, für den der Versicherungonehmer nach den bioherigen Beslimmungen zur Kündigung berechtigt ist, so sinden von diesem Termin an die Bestimmungen dieser Sabung und die 5/ nn Grund derselben erlassenen allgemeinen Versicherungobedingungen Anwendung. e gegemwärtigen auf Lebenczeit gewähllen Milglieder der bioherigen „Deputalion bleiben . zu W freiwilligen Auclritt oder Ableben als Mitglieder deed Verwaltungoralo im Amt. Vorstehende Sabung für die Magdeburgische Land-Feuersozietäl wird hierdurch genehmigl. Verlin, den 15. Mai 1912. Der Minister des Junern. Im Auftrage: 1% (I.. S.) gez. von Herrmann. sl##rgaus- b#immuus##es.