1912 209 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 21. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: MisstrttBelanmtmachg wegen übertragung! von Ausgaben der Versicherungsömier Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an Organe von Knappschafts- vereinen. S. 299. — — wegen Errichtung eines Knapp- schaftsoberversicherungsamis. S. 5 XXXNIX. Mimisterial-Berauntmachung vom 10. Dezember 1912 wegen Ubertragung von Aufgaben der Versicherungsämter aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung an Organe von Knapp- schaftsvereinen. Auf Grund der §§ 112, 1627 und 1628 der Reichsversicherungsordnung (R. G. Bl. S. 509) bestimmen wir folgendes: J. Die nachbezeichneten Aufgaben des Versicherungsamts aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung werden vom 1. Januar 1913 ab dem Vorstand und Geschäftsausschuß des Halleschen Knappschaftsvereins in Halle (Saale), des Halber- städter Kuappschaftsvereins in Halberstadt, des Thüringischen Knappschaftsvereins in Groß-Kamsdorf und dem Vorstande des Könitzer Kuappschaftsvereins in Könitz je für seine Mitglieder übertragen: Entgegennahme der Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach § 1613; Vorbereitung und Begutachtung dieser Anträge nach §§ 1617 bis 1628; Benuachrichtigung der Versicherungsträger nach §§ 1629, 1550; Stellung des Antrags auf Kostenbelastung eines Beteiligten nach § 1684; . Entscheidung über vorzeitig wiederholte Anträge nach § 1635; Em———5 — □" Ausgegeben in Nudolstadt am 28. Dezember 4012. Farsl. Schwarzb.-Rudolst. Geietzsommlung I.XXIII.