1913 11 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1913. Inhalt: Polizeiverordnung über den Betrieb von Lichtspielunternehmungen. S. 11. — “*l erordnung über den Verlehr mit Arzneimitleln außerhalb der Apotheken. S. 21. — Ministeriol-Bekanntmachung über das Geset, betresfend die Ausführung des Secakoentta über die Errichlung eines gemeinschaftlichen obersten Verwal- tungsgerichts. S. 23. — Ministerial-Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 18. März 1903 zur Ausführung des Reichsgesebes, betressend die Unfallsürsorge für Gefangene. S. 24. ½ V. Polizeiverordnung vom 18. Jannar 1913 über den Betrieb von Lichtspielunternehmungen. Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-S. S. 238), wird folgendes bestimmt: 1 §5 1. Wer öffentliche Vorstellungen mit Lichtspiel= (kinematographischen) oder ähn- lichen Apparaten veranstalten will, hat davon rechtzeitig vor der Herrichtung der Betriebsstätte und Aufstellung der Apparate bei der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Er hat dieser Behörde auf deren Verlangen rechtzeitig vor dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Planzeichunng mit Beschreibung in zwei Exemplaren einzureichen. Daraus müssen die Lage des Grundstücks und der Betriebsstätte im Grundstück, die Höfe, die Ein= und Ausgänge, die Grundfläche sowie die Höhe und der Kubikinhalt des Zuschauerraums und des für die Apparate bestimmten Raums, die für die Zuschauer vorgesehenen Plähe und ihre Zahl, die Art und Aufstellung der Apparate, die Feuerlöscheinrichtungen und alles sonst wesentliche erkennbar sein. Ausgegeben in Mudolfladt am 25. Februar 113. Far#l. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LXIIV.