14 1913 Es sind in derselben Weise auch solche Personen zuzulassen, die von der Polizeibehörde zwecks sachkundiger Beurkeilung der Zulässigkeit der Bilder hinzu- gezogen werden. 8 14. Polizeibehörde im Sinne dieser Polizeiverordnung ist in den Städten mit mehr als 1200 Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen das Landratsamt. § 15. Zuwiderhandlungen werden, soweit sie nicht unter andere strafrechtliche Be- stimmungen fallen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeibringlichkeit entsprechende Haft tritt, bestraft. 8 16. Diese Polizeiverordnung sindet auch auf die zurzeit ihres Inkrafttretens be- stehenden kinematographischen Unternehmungen Anwendung, jedoch mit der Maß- gabe, daß für sie die in den §8 1 bis 5 gegebenen Vorschriften binnen drei Mo- naten nach dem Inkrafttreten zu erfüllen sind, soweit nicht das Ministerium in ein- zelnen Fällen eine Befreinng bewilligt. 817. Durch diese Polizeiverordnung werden die bestehenden bau- und gewerbe- polizeilichen Vorschriften nicht berührt. 8 18. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft. Rudolstadt, den 18. Jannar 1913. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Abteilung des Junern. Werner.