1913 15 Anlage 4. A. I. Der Apparatraum. 1. Apparate müssen in einem besonderen, den Zuschauern nicht zugänglichen 4 „2 Raume fenersicher aufgestellt werden. Der Apparatraum soll nach Möglichkeit dem Hauptausgange des Zuschaner- raums gegenüberliegen. Er muß bei Neuanlagen mindestens 10 chm Luftraum bei mindestens 2,25 m Höhe und mindestens 4 qm Grundfläche haben. 2. Die Decke und Wände des Apparatraums müssen aus feuersicherem Ma- Sse# terial hergestellt oder innen mit feuersicheren Stoffen bekleidet und von aus- 4 reichender Widerstandsfähigkeit gegen plötzlich eintretenden Luftdruck sein. Für den Fußbodenbelag ist Holz zulässig; unter dem Apparat einschließlich des Bereichs des Betriebsfilms ist er seuersicher zu verwahren. 3. Vom Apparatraum muß eine Tür unmittelbar ins Freie oder auf einen seuersicheren Korridor, der lediglich zu diesem Apparatraum führt, münden. Die Tür muß nach ausßen ausschlagen und so eingerichtet sein, daß sie schon durch einen leichten Druck von innen oder Zug von außen geöffnet wird. Türen nach dem Zuschauerraum, nach Durchgängen, Fluren und Treppen- häusern, welche vom Publikum oder von Hausbewohnern benutzt werden, sowie auch nach bewohnten Näumen, sind bei Neuanlagen unzulässig. Wenn bei bestehenden oder vorübergehend betriebenen Anlagen nicht feuer- sichere Verbindungstüren zwischen dem für die Apparate und dem für die Zu- schauer bestimmten Raum vorhanden sind, so sind sie an der dem Apparatraum zugekehrten Seite mit Eisenblech zu beschlagen und während der Vorstellung ge- schlossen zu halten. Sie sind im Zuschauerraum mit einer deutlichen Ausschrift zu versehen, die den Zuschauern den Zutritt verbietet. 4. Nach Möglichkeit sind im Apparatraum große ins Freie führende Fenster Nekr. mit dünner Verglasung anzubringen. Zu fordern sind sie stets dann, wenn keine unmittelbar ins Freie führende Tür angebracht werden kann. 5. In der Nähe der Decke ist eine Lüftung von mindestens 625 dem Grösze Sulläflans. anzubringen. 6. Liegen oberhalb der Wandöffnungen des Apparatraums noch Fenster von ier bewohnten Räumen, so sind diese gegen auswärts schlagende Flammen durch Schutz- bleche oder dergleichen in hinreichender Weise zu schützen.