Elnitlils· verbol Brennbare Ssuͤssg · lellen. Ausgangs- türen und 4 » e. Vorstellung stets frei zu halten. els- u. Kd#nungs schllider. 20 1913 verboten; dieses Verbot ist durch gut sichtbare Anschläge bekannt zu geben. Ebenso ist der Gebrauch von osfenem Licht, soweit er nicht zur Inbetriebsetzung der Licht- quelle für den Projeltionsapparat unumgänglich notwendig ist, zu verbieten. 32. Der Zutritt zum Apparatraum ist unbefugten Personen durch Anschlag zu verbieten. 33. Bei Kalklichtapparaten vorhandene Behälter für brennbare Flüssigkeiten dürfen nur außerhalb des Apparatraums und Zuschauerraums an einem hierzu Heeigneten Orle nachgefüllt werden, und zwar nur bei Tageslicht oder bei explo- sionssicherer künstlicher Beleuchtung. Die Behälter dürfen erst in den Apparat- raum zurückgebracht werden, nachdem die von den porösen Stoffen nicht ausge- sangte Flüssigkeit zurückgegossen worden ist. Außer in diesen Behältern dürfen leine brennbaren Flüssigkeiten in dem Apparatraum aufbewahrt werden. 34. Die Ausgangstüren und Gänge des Zuschauerraums sind während der 35. Alle Hinweis= und Warnungsschilder sind gut sichtbar anzubringen und mit deutlicher und haltbarer Schrift zu versehen. D. Vorübergehende Vorstellungen. I. Lichtbildervorstellungen auf Volksfesten, Schützenfesten und dergleichen. 36. Die Buden oder Zelte müssen von benachbarten durch einen mindesleus 1,50 m breiten Zwischenraum getrennt sein. Ein mindestens 2 m breiter Platz hat zwischen den Zuschauerbänken und dem Apparatraum zu verbleiben und ist derart abzuschließen, daß er von den Zu- schauern nicht betreten werden kann. II. Lichtbildvorstellungen bei Vorträgen usw. 37. Bei Vereinsveranstaltungen, Vorträgen oder dergleichen sind kurze Licht- bildvorführungen gestattet, auch wenn kein besonders abgetreunter Raum für den Apparat vorhanden ist. Von den übrigen Vorschriften dieser Anlage kann je nach Sachlage gleichfalls Abstand genommen werden. Der Saal muß jedoch den An- sorderungen an Versammlungsräume entsprechen und der Platz für den Apparat musz durch ein in mindestens 1 m Abstand zu ziehendes Seil oder eine Um- wehrung abgetreunt sein. ———5