10 1913 Koftenordnung für das Thüringische Oberverwaltungsgericht in Jena. Vom 30. November 1912. Erster Teil. Gerichtskosten. I. Allgemeine Bestimmungen. 5 1. 1. In Angelegenheiten, die vor dem Thüringischen Oberverwaltungsgericht verhandelt werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach Vorschrift dieser Kostenordnung erhoben. 2. Sämtliche Kosten fließen in die Kasse des Oberverwaltungsgerichts. 82. wensgache Von der Zahlung der Gebühren ist befreit, wer nach den Reichsgeseben oder #reihe-5Pnach den Gesetzen der bei dem Oberverwaltungsgericht beteiligten Staaten Ge- bührenfreiheit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten genießt. 83. — Gebilhren werden nicht erhoben: in 1. für die Handhabung der Dienstaussicht; 2. für Verhandlungen wegen Erlasses, Niederschlagung oder Stundung von Kosten; 3. in einem Dienststrafverfahren: 4. für Entscheidungen, die gemäß Artikel 30 des Staatsvertrags ohne münd- liche Verhandlung ergehen. 84. Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die Auslagen zu be- zahlen, ausgenommen Schreib= und Postgebühren. 86. In Angelegenheiten, für die nach den 88 3 und 4 Gebührenfreiheit besteht, kann eine Gebühr berechnet werden für Verhandlungen, die veranlaßt worden sind