1913 51 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stück vom Jahre 1913. Juhalt: Geset, betressend die Tagegelder und Reiselosten der Landtagsabgeordneten. S. 5ö1. ANA. Gesetz vom 3. März 1913, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Landtagsabgeorducten. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Jeder am Orte der Landtagsversammlung wohnende Landtagsabgeordnete erhält täglich neun Mark, jeder außerhalb wohnende täglich zwölf Mark Tagegelder. Wenn ein Abgeordneter länger als drei Tage beurlaubt ist, so hört die Zahlung der Tagegelder mil dem dritten Tage anf. Erstreckt sich der Urlaub auf die letzten drei Tage einer Tagung, so hört die Zahlung mit dem ersten Tage des Urlaubs auf. Dem Schriftführer werden neun Mark Tagegelder gewährt. 8 2. Die außerhalb wohnenden Abgeordneten erhalten außerdem den nötigen Kosten- anfwand für die Reise zur Landtagsversammlung und sür die Heimreise nach Be- endigung des Landtags erstattet und zwar da, wo Eisenbahn= und Postverbindungen benutzt werden können, das Fahrgeld für die zweite Wagenklasse und das Postgeld sowie die Kosten für die Gepäckbesörderung. Ausgegeben in Rudolstadt am 111. März 1913. Fürltl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.XNIV. 10