1913 5 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg=Rudolstadt. 7. Stück vom Jahre 1913. Inhalt: Aussührungsgesetz zum Viehseuchengesetz. S. 53. — Geseßz, betressend die Be¬ kämpsung übertragbarer Krankheiten. S. 66. — Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 24. Dezember 1910, betressend die von den Beamten der Staatsanwaltschast, von den Strasvollstreckungsbehörden und in Privatklagsachen von den Amtsgerichten an andere Behörden zu machenden Mitteilungen. S. 79. — Verordnung über die Hilfsbeamten der Stoalsamwaltschaft. S. 80. TXI. Ausführungsgesetz vom 17. Februar 1913 zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen zur Ausführung des Viehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 (N. G. Bl. S. 519) auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, was folgt: I. Verfahren und Behörden. 81. Die Anordnung und die Durchführung der Mahregeln zur Bekämpfung der Viehseuchen liegen dem Ministerium und unter seiner Leitung den Landratsämtern und den Ortspolizeibehörden ob. Im Sinne des Wiehsenchengesetzes (V.=G.) und der Ausführungsvor¬ schriften sind als „Landesregierung“ und „oberste Landesbehörde“ das Ministerium, Ausgegeben in Rudolstadt am 18. März 1913. Fü#hl. Schworzb.-Mudolhl. Gesetzammlung I.XXIV. 11