138 1913 8 11. Führt die Anwendung dieses Gesehes auf die gegenwärtigen Beamten für den einzelnen gegenüber den übrigen Beamten seiner derzeitigen oder seiner früheren Amtsstellungen zu besonderen Härten oder Unbilligleiten, so bleibt es dem Ministerium im Einverständnis mit dem Landtagsausschuß überlassen, solche Härten oder Un- billigkeiten durch mit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgendes Anfrückenlassen des in Frage kommenden Beamten in eine höhere Gehaltsstufe, als ihm an und für sich zustehen würde, zu beseitigen. 812. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft und ist auf alle in der Besoldungsnachweisung aufgeführten Beamten in Anwendung zu bringen. Das Gesebh vom 20. März 1907, betressend die Besoldung der Staatsbeamten (Ges.-S. S. 25), wird mit dem gleichen Zeitpunkte aufgehoben. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Ministerium erlassen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 22. März 1913. (L. S. Günther. Frhr. v. d. Recke.