1913 1½ Gesetzfammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stück vom Jahre 1913. Inhalt: Geieg, betressend die Besoldung der Vollsschullehrer. S. 145. LAXVII. Gesetz vom 25. März 1913, betreffend die Besoldung der Volksschullehrer. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwargburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Laudtags, was folgt: 81. Die an einer Volksschule unwiderruflich angestellten Lehrer und Lehrerinnen haben Anspruch auf Gewährung einer festen, ruhegehaltsberechtigten Besoldung, die aus Bargehalt (Grundgehalt und Alterszulagen) und aus freier Dienstwohnung oder Wohnungsentschädigung besteht. Auf das mit bestimmten Schulstellen verbundene Geld-oder Naturaleinkommen steht ihnen ein Anspruch nicht zu. * 2. Das Grundgehalt eines Volksschullehrers beträgt jährlich 1300 M. Die Alterszulagen werden nach je 3 Dienstjahren im Gesamtbetrage von 1700 “ gewährt, und zwar 7 Alterszulagen von je 200 / und 2 „ „ „ 150 .7K. Ausgegeben in Rudolftadt am 30. Märg 1913. Fürstl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzilammlung I.XXIV. 23