1913 15! Gesetzlammlung ür das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 11. Stück vom Jahre 1913. Inhalt: ** berressend die Zerschlagung von Grundbes. S. 151 AXVIII. Gesetz vom 3. März 1913, betreffend die Zerschlagung von Grundbesitz. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Jede Zerschlagung land= oder forstwirtschaftlich genutzten Grundbesites bedarf Genraml- der Genehmigung. (6 5.) zungepiuich. Diese wird nur dann versagt, wenn die Zerschlagung zum offensichtlichen Schaden der Beteiligten gereichen oder die allgemeinen volks= oder landwirtschaft- lichen Interessen beeinträchtigen würde. § 2. Eine Zerschlagung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor: 1. wenn Grundstücke von zusammen nicht mehr als 3 ha Flächeninhalt vom Eigentümer ohne Mitwirkung einer Person, die den Handel mit Grungstücken gewerbsmäßig betreibt (Güterhändler), stückweise veräußert werden; Ausgegeben in Mudolfladt am 1. April 1913. Fa##l. Schwarzb.-- Nudolft. Gesehsammlung I.XXIV. 21