gabepflicht. 152 1913 wenn Grundstücke nur aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen (6. B. von einer ländlichen Genossenschaft, welche die wirtschaftliche He- bung ihrer Mitglieder erstrebt, zum Zwecke der Einrichtung von bäuer- lichen oder Landarbeiterstellen usw.) stückweise veräußert werden; — Das Ministerium ist befugt, in solchen Fällen den betreffenden Personen oder Körperschaften eine allgemeine oder eine für den einzelnen Veränßerungsfall gültige Bescheinigung über das Vorhandensein dieser Voraussetzung auszustellen. — wenn ein Erbe Nachlasgrundstücke innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Erbfalls stückweise veräußert, sowie wenn Grundstücke mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an gesetzliche Erben abgetreten werden; l wenn jemand Grundstücke stückweise veräußert, die er als Gläubiger oder als dessen Bürge im Zwangsversteigerungsverfahren oder während eines Konkurses, und zwar auch im Falle eines Verkaufs durch den Konkurs- verwalter aus freier Hand erworben hat, um in dem Zwangs- versteigerungs= oder Konkursverfahren zur möglichst vollständigen Be- friedigung einer nicht erst nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder auf Anordnung der Zwangsversteigerung erworbenen Forderung zu gelangen; wenn Grundstücke im Konkurse des Eigentümers oder im Wege der Zwangsversteigerung slückweise veräußert werden. to S # Die Zerschlagung unterliegt einer Besitzwechselabgabe, die aus einer bis zur Höhe von 3 % des Wertes der zerschlagenen Grundstücke festzusehenden Grund- abgabe sowie aus einem Zuschlage besteht, der nach dem mutmaßlichen aus der Zerschlagung gezogenen Gewinne zu bemessen ist. Die Ausführung der Zerschlagung kann von der Hinterlegung einer Sicher- heit für die Abgabe oder einer Abschlagszahlung auf sie abhängig gemacht werden. 4. Zur Einholung der Genehmigung und im Falle ihrer Erteilung zur Zahlung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher die Zerschlagung im eigenen Namen