1913 153 oder in fremdem Austrage vornimmt oder durch Vermitlelung zwischen dem bis- herigen Eigentümer und Dritten zustande bringt oder sie zwar auf den Namen des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten, aber auf seine eigne Rechnung oder unter Vorstreckung der erforderlichen Mittel, vornehmen läßt. Mehrerc an der Zerschlagung Beteiligte haften als Gesamtschuldner für Zahlung der Abgabe, wenn bei deren Festsetzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine Vereinbarung, daß die Zahlung der Abgabe an Stelle des hiernach Verpflichteten ganz oder teilweise ein anderer übernehmen soll, ist nichtig. 86. Zuständig für die Genehmigung der Zerschlagung und für die Festsetzung der Abgabe ist dasjenige Landratsamt, in dessen Bezirk der größere Teil der zur Zerschlagung bestimmten Grundstücke liegt. Vor der Entscheidung sind die in Betracht kommenden Gemeinde-(Gutsbezirks-Vorstände zu hören. Gegen die Versagung der Genehmigung sowie gegen die Abgabenfestsetzung ist binnen einer Frist von 2 Wochen, vom Tage der Behändigung der schriftlichen Entscheidung ab gerechuel, Beschwerde an das Ministerium zulässig. 86. Der nach § 4 zur Einholung der Genehmigung und zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichlete hat vor Einleitung des Geschäfts dem zuständigen Landratsamte Anzeige von seinem Vorhaben zu erstatten und über alle für die Zerschlagung oder die Festsebung der Abgabe wichtigen Tatsachen und Verhältnisse, erforderlichen- salls unter Vorlegung der auf die Zerschlagung bezüglichen Urkunden, Auskunft zu geben. Zeit und Ort eines öffentlichen Verkaufs sind mindestens 10 Tage vorher anzuzeigen. Die Richtigkeit der hiernach gemachten Angaben ist auf Erfordern eidesstattlich zu versichern. Das Landratkamt hat die nach § 11 Vorkaufsberechtigten von der be- absichtigten Zerschlagung unverzüglich in Keuntnis zu sepzen. 87. Das Amtsgericht darf die infolge einer Zerschlagung erforderlich werdenden Eintragungen im Grundbuche oder Zuschreibungen nur bewirken, wenn ihm eine 24°