160 1913 8 2. Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 23. März 1918. (L. S.) Günther. Frhr. v. d. Recke. — —.— —