152 1913 Staatsvertrag zwischen dem Königreiche Preußen und dem Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt wegen anderweitiger Regelung der Ubertragung von Auseinandersehungsgeschäften auf die Königlich Preußischen Anseinandersehungsbehörden. Nachdem für wünschenswert erachtet worden ist, diejenigen Aufgaben, welche durch den zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt über die Bearbeitung von Anseinandersetzungsgeschästen im Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt am 10. Dezember 1855 unterzeichneten Vertrag den preußischen Behörden übertragen worden sind, zu erweitern und hinsichtlich des Kostenwesens einige Anderungen vorzunehmen, haben die zur Vereinbarung der dieserhalb erforderlichen Bestim- mungen bestellten Kommissare, nämlich für das Königreich Preußen der Geheime Oberregierungsrat Julius Pelper, der Geheime Legationsrat Dr. Paul Eckardt und der Regierungsrat Ir. Haus Meydenbauer, für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt der Regierungsrat Albert Bock folgenden Vertrag abgeschlossen: Artikel 1. 1. Die Leitung: a) der Grundstückszusammenlegungen, der Gemeinheitsteilungen und der Aufhebung von Dienstbarkeiten, b) der Ablösung von Reallasten; 2. die Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften: a) aus den zu einer Zusammenlegung heraungezogenen Grundstücken während der Douer eines Zusammenlegungsverfahrens, b) anßerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens, sofern dies im einzelnen Falle nicht durch inländische Behörden geschehen kann, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Fürsten-