1913 199 XXX. Ministerial-Verordnung vom 22. Mai 1913 zur weiteren Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte. In Ergänzung der Bestimmung unter Ziffer II der Verordnung zum Ver- sicherungsgesetz für Angestellte vom 12. Juli 1912 (Ges.-S. S. 89) bestimmen wir hiermit folgendes: 1) Die Krankheitsbescheinigungen des § 54 Abs. 2 des Versicherungsge- setzes für Angestellte können für die in Reichs= oder Staatsbetrieben Beschäftigten auch durch die vorgesetzten Dienstbehörden ausgestellt werden. 2) Die Gemeinde= und Gutsbezirksvorstände haben die Bescheinigungen nach dem beigefügten probeweise ausgefüllten Muster auszustellen. Rudolstadt, den 22. Mai 1913. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Ubtellung des Jnnern. Werner. Anlage. Krankheitsbescheinigung. 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte.) Der Gutsverwalter Heinrich Raspe in N. N., geboren im Jahre 1873 zu Schwarza, Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, Landratsamtsbezirk Rudolstadt, war vom 15. Juli 1913 bis zum 5. September 19138 arbeitsunfähig und verhindert, seine Berufstätigkeit fortzusetzen. Der Erkrankte hat sich die Krankheit weder vor- sätzlich, noch bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Ver- brechens, noch durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen. N. N., den 15. Oktober 1913. Gemeindevorstand. (Siegel) r Gutsbezirksvorstand. N. N.