1913 207 werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon der Ursprungs- anstalt Nachricht, die den Absender sogleich verständigt. Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm, falls es sich um ein Semaphortelegramm handelt, weitere 30 Tage und, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt, weitere 9 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usw. In Er- mangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm, salls es sich um ein Semaphortelegramm handelt, am Ende des 30. Tages und, salls es sich um ein Funkentelegramm handelt, am Ende des 9. Tages (den Tag der Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungobereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die Ursprungs- anstalt, die den Absender sogleich von der Nichtbeförderung des Tele- gramms verständigt. Dieser kann, salls es sich um ein Funkentelegramm handelt, durch gebührenpflichtige Dienstnotiz ersuchen, das JFunkentele- gramm bei der nächsten Vorbeifahrt des Schisses zu übermitteln. 5. Im § 15 unter VI, erste Zeile, ist statt „Seetelegramme“ zu setzen: Semaphortelegramme. Die Angaben unter #) sind zu ersetzen durch: a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort von Schissen in See. Hinter h) ist in neuer Zeile einzuschalten: Als Funkentelegramme sind zugelassen: n) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme tragen vor der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt“ oder „RI“, der ein Vermerk über den für die Antwort vorausbezahlten Betrag hinzu- zusügen ist, z. B. „Antwort bezahlt 5,50““ oder „RD 5,50.4. Der an Bord eines Schiffes ausgestellte Antwortschein berechtigt, in den Grenzen seines Wertes ein Funkentelegramm an eine beliebige Be- stimmung bei der Bordstation aufzugeben, die den Schein ausgestellt hat; b) Funkentelegramme mit Vergleichung, I0) durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, d1) durch die Post zu bestellende Funkentelegramme,