210 1913 „5., Konsumvereine und ähnliche Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossen- schaften, insoweit sie nicht schon unter 4# und b fallen“; „6., ungeteilte Erbmassen“. Artikel 2. a) Im § 3 fällt der Buchstabe b fort und vor „Gewerbe“ ist einzufügen: „Eisenbahn-“, vor „Grundbesi“ ist zu setzen: „eigenen oder gepachteten“ b) Der Eingang des §5 3 Abs. 3 lautet künftig: „Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die im § 2 unter 4, 5 und 6 bezeichneten Stenerpflichtigen, die ihren Sit“ usw. ) Der letzte Absatz des § 3 fällt weg. Artikel 3. a) Im § 5 Abs. 1 fallen die Worte: „und deren Beamten“ fort. b) Der 8 5 Abs. 2 wird wie folgt ersetzt: „Das Ministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbestenerung der dem Sienerrechte mehrerer Staaten unterliegenden Personen, ins- besondere in Fällen, die durch das Reichodoppelsteuergesetz überhaupt keine oder keine zweifellose Regelung erfahren haben, mit anderen Bundes- staaten Vereinbarungen zu treffen, durch welche die Heranziehung zur Einkommensteuer unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in diesem Gesee enthaltenen Vorschriften geregelt wird.“ Artikel 4. Im § 6 ist der Text unter b bis c zu streichen und dafür einzusetzen: „b) das Deutsche Reich, J) die auf Grund reichs= oder landesgeseblicher Vorschriften errichteten Berufs- genossenschaften, Kranken-, Pensions-, Witwen= und Waisen-, sowie Sterbe- kassen, soweit ihre Unternehmungen keinen gewerblichen Charakter tragen. ) das Militäreinkommen: 1. der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes, 2. aller Angehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer Mobil- „machung (Art. 46 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874), J) die auf Grund von Reichsgeseten steuerfrei zu lassenden Pensionszuschüsse an die Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen, ) die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes während ihrer