1913 er Kapitalvermögen von 3000 und mehr in Frage kommt. Mit dieser Einschränkung hat auch eine Mitteilung der Akten über Schenkungen unter den Lebenden und bei Herauszahlungen infolge Übernahme von Grundbesit zu erfolgen." Artikel 37. Der § 67 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Die in diesem Geset dem Ministerium zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden von der Abteilung der Finanzen wahrgenommen.“ Artikel 38. An Stelle des § 68 Abs. 1 und 2 tritt folgende Bestimmung: „Gegemwärtiges Gesetz tritt mit der erfolgten Veröffentlichung derart in Kraft, daß es, soweit dadurch die Veranlagung und die Höhe der Steuer beeinflußt wird, zum ersten Male bei der Veranlagung für das Steuer- jahr 1914, im übrigen sofort zur Amvendung kommt.“ Artikel 39. Das Ministerium wird ermächtigt, den Text des Einkommensteuergesetzes vom 31. Mai 1902, wie es sich aus den Nachträgen dazu vom 13. März 1908 (Ges.-S. S. 25), 31. März 1909 (Ges.-S. S. 27), sowie aus dem vorliegenden Gesetze ergibt, mit dem Datum des letzteren durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen und dabei redaktionelle, die Form verbessernde, das Verständnis des Gesetzes erleichternde Auderungen des Textes vorzunehmen, soweit dadurch der Sinn des Gesetzes eine Anderung nicht erleidet. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen. Rudolstadt, den 28. Juni 1913. (L. S. Günther. Frhr. v. d. Recke.