1913 771 Gesetzlammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 18. Stück vom Jahre 1913. Inhalt: Gerichlsschreiberordnung. S. 231. — Polizei-Verordnung über das Verfahren beim Schlachten. S. 241. NAXXXV. Gerichtsschreiberordnung vom 18. Juli 1918. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir auf Grund des § 35 des Ausführungsgesebes zum Gerichtsverfassungsgesetz, was folgt: Erster Abschnitt. Gerichtsschreiber. # I1. Zum Gerichtsschreiber kann nur ernannt werden, wer 1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. die aktive Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der Flotte erfüllt hat oder hiervon für die Friedenszeit endgültig befreit ist, 3. die Gerichtsschreiberprüfung beslanden hat. Gerichtsassessoren sind von der Ablegung der Prüfung befreit, ebenso Re- ferendare, die im Vorbereitungsdienst für die zweite juristische Prüfung mindestens zwei Jahre beschäftigt gewesen sind. Der Prüfung muß ein mindestens dreijähriger Vorbereitungsdienst voran- gehen. Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, kann nach sechsmonatiger Beschäftigung im Gerichtoschreiberdienste zur Prüfung zugelassen werden. Ausgegeben in Rudolfladt am 10. August 1913. Farhl. Schwarzb. Rudolll. Gesehsammlung I.XNIV. 34