282 1913 83. dem Vorbereitungsdienst soll nur zugelassen werden, wer die erforderliche Schulbildung (8 4), die nötige körperliche Rüstigleit, Heine gute Handschrift hat und . sich mindestens auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes ohne Beihilfe des Staates ans eigenen Mitteln oder durch Unterstühung seiner An- gehörigen unterhalten kann. Die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Beschäftigung wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. ### — " m g 4. Die erforderliche Schulbildung (§ 3 Nr. 1) kann nur dargetan werden durch das Schlußzengnis einer sechssinsigen höheren Lehranstalt oder das Zeugnis über die Versetzung nach der Obersekunda einer neunstufigen höheren Lehranstalt. 85. Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium. Dem Gesuche um Zulassung sind, außer den nach dem § 3 erforderlichen Nachweisen, die Geburtsurkunde, eine kurze selbstverfaßte und selbstgeschriebene Darstellung des Lebenslaufes sowie der Ausweis über die Militärverhältnisse und über die Staatsangehörigkeit beizufügen. 86. Das Ministerium kann auf den Vorbereitungsdienst ganz oder zum Teil die Zeit anrechnen, während deren der Anwärter im Vorbereitungsdienste für die Ge- richtsschreibergehilfenprüfung beschäftigt, als Gerichtsschreibergehilfe angestellt oder mit der einstweiligen Wahrnehmung von Gerichtsschreibergeschäften beauftragt war. Von der Zeil, während deren der Anwärter im Vorbereitungsdienst für die Gerichtsvollzieherprüfung beschäftigt, als Gerichtsvollzieher angestellt oder mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt war, können höchstens drei Monate angerechnet werden. Die Zeit, während deren der Anwärter durch Krankheit oder Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienft entzogen war, kann bis zum Gesamtbetrag von zwölf Wochen angerechnet werden;