1913 is Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 19. Stück vom Jahre 1913. Iuhalte |——m vom 25. Juni 1912. S. 243. LNXXXVII. Einkommenstenergesetz voln 28. Juni 1913. Wir Günther, von Gottes Gnaden Furst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, was folgt: & I. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes wird eine allgemeine Ein- kommensteuer erhoben. I. Stenerpflicht. A. Areis der Stenerpflichtigen. 8 2. Eintommenstenerpsicht sind: die Staatsangehörigen des Fürstentums mit Ausnahme derjeuigen, ) die, ohne gleichzeitig im Fürstentum einen Wohnsik (§5 1 Abs. 2 und Fahi aang, 82 Abs. 3 des Doppelstenergesetzes vom 22. März 190y) N. G. Al. ung Paich S. 332 -—) zu haben, in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten: b) die als Reichs oder Staalsbeamte neben einem Wohnsitz im Fürsten- lum einen Wohnsitz in einem anderen Bundesslaate haben, in dem sich ihr dienstlicher Wohnsitz besindet: Maesblet in Rudolstadt am —. Sepienber o. Fär##l. Schworzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.XXIV Zuer#