314 1913 suchung unterworsen werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu er- strecken hat. 2. Solche Sendungen sind jedoch von dem Untersuchungszwange befreit, sofern sie innerhalb der leßten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen deutschen be- amteten Tierarzt untersucht worden sind. Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahnverkehre slattzufinden hat, bestimmt das Landratsamt mit Genehmigung des Ministeriums. 6 10. Im Falle des § 8 hat der Besitzer oder Begleiter des Geflügels von dem Zeitpunkte des Entladens spätesitens 12 Stunden vorher dem für den Entladeort zuständigen beamteten Tierarzte Anzeige zu erstatten. Bei Anordnungen auf Grund des § 9 hat das Landratsamt über die Anzeigepflicht Bestimmung zu kreffen. 3. Verbot oder cnn des Treibens von Vieh. & 17 Nr. 2 des Gesetzes.) 1. Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern besindlichen Schweine und Gäuse auf öffentlichen Wegen ist verboten. Das Ministerium kann es für kürzere Strecken gestatten. 2. Das Treiben alles anderen im Besiße von Viehhändlern befindlichen Viehes auf öffentlichen Wegen kann durch das Landratsamt verboten werden. 12. Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten oder auf bestimmte Wege beschränkt werden. 8 18. .Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum Zutte des Aussuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, bedarf der Genehmigung des Landratsamtes. 2. Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter Angabe der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur