1913 * Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 23. Stück vom Jahre 1913. Inhalt: Ministerial- .Verordnung zur Ausführung der Vorschristen über die jurisischen Prrũ- sungen und die Vorbereilung zum höheren Justizdienst. S. 151. — Polizei-Ver- ordnung, belressend die Belastung der Fuhrwerke auf den Ortsverbindungswegen. S. 152. — Ministerial-Bekanntmachung, betressend die Anwendung der für die Neben- bahnen gültigen Bestimmungen der Eisenbahn-Bau-- und Betriebsordnung vom 4. No- vember 190|1 auf die im Fürstentume Schwarzburg. Rudolstadt gelegenen Teilstrecken der Eisenbahn Bock Wallendorf —Neuhaus a. N., Igelshicb. S. 454. AXII. Ministerial-Verordnung vom 23. September 1913 zur Ausführung der Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst. Zur Ansführung der durch landesherrliche Verordnung vom 23. Juli 1908 (Ges.-S. S. 59) in Kraft gesebten Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst beslimmen wir folgendes: I. Die Studierenden können den Gang ihrer Studien selbst bestimmen und die Vorlesungen unter verständiger Würdigung ihres inneren Zusammen= hangs nach eigenem Ermessen auf die Semester verteilen. Vorlesungen, die den Studierenden den Uberblick über die ganze Rechtsordnung und das Verständnis für deren Bedentung vermitteln sollen (Einführungsvorlesungen), sind regelmäßig für das erste Semester bestimmt. Die Zahl der praktischen lübungen, an denen die Studierenden teilzunehmen haben, wird auf vier erhöht; die Disziplinen können die Studierenden nach eigenem Ermessen bestimmen. Ausgegeben in Rudolsladt am 19. Oklober 1913. Furmt. Schwarzb. Rudolst. Geletsammlung I.XXNIV. *4 —