344 1913 8 10. Die Befugnis zur Entscheidung auf Anträge nach § 200 der Ausführungs- bestimmungen des Bundesrats wird der Direktivbehörde übertragen. Die Anträge auf Zulassung zum Abrechnungsverfahren sind mit den erforder- lichen Nachweisen bei der Oberzolldirektion in Erfurt anzubringen. Diese legt sie dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, zur Entscheidung vor (Art. 201 der Ausführungsbestimmungen). W 11. Anträge auf Erstattung von Stempelabgaben sind mit den erforderlichen Nach- weisen bei dem Zollamt in Rudolstadt mündlich oder schriftlich zu stellen und von diesem der Direktivbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Rudolstadt, den 1. November 1913. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Werner i. V.