1913 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 27. Stück vom Jahre 1913. · * E— Inhalt: Polizei- uu über die Genehmigung und Unlersuchung der Dampflessel. S. 515. — Polie —- über die Ausstellung, die Einrichlung und den Be- trieb von Danpsiassern S. 587 % XIVIII. Polizei-Verordnung vom 2. November 1913 über die Genehmigung und Untersuchung der Dampftkessel. JIn Ausführung der §§ 21 und 25 der Reichs-Gewerbeordnung sowie der Bekanntmachungen des Reichskanzlers, betrefsend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Geseblatt 1909 S. 3 und 51), verordnen wir auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238), was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Begrenzung des Geuustullouen der Verordnung. 1. Der gegenwärtigen Verordnung unterliegen Dampfkessel aller Art (feststehende, bewegliche Dampfkessel und Schissodampfkessel), auch wenn sie weder zum Maschinen- betriebe noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind. I. Die im § 1 Abs. 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und Schisssdampfkesseln (Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1908, Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 1 ff.) bezeichneten Dampf- Ausgegeben in Rudolfladt am 29. November 1913. Farkl. Schwarzb.-Kudolk. Gesetzmammlung I.XXIV.