4 . 516 1913 überhiter, Niederdruck= und Zwergkessel gelten nicht als Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lokomotiven, welche den Be- stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 unterstehen. Die der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung nicht unterstehenden Lokomo= tiven sind wie bewegliche Dampfkessel zu behandeln. 82. Prũfung der Aesfel im staatlichen Auftrage. I. Die Ausführung der auf Grund der nachstehenden Vorschriften vorzu- nehmenden Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen der feststehenden und be- weglichen Dampfkessel erfolgt, vorbehaltlich der Ausnahme des §& 3 durch slaatlich hierzu ermächtigte Ingenieure des Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions- Vereins in Halle a. S. Die Ermächtigung wird vom Ministerium erteilt und ist widerruflich. II. Der Dampfkessel-Revisions-Berein hat die Prüfungen nach der Gebühren- ordnung — Anlage I — auszuführen. über den Übergang der von ihm im siaatlichen Auftrage beaussichtigten Dampfkessel in die Vereinsüberwachung des unter 1 genannten Vereins gelten die Bestimmungen des § 35. III. Die Erteilung und die Entziehung der Ermächtigung ist öffentlich be- kannt zu machen. 83. Prüfung der Kelsel durch den Sächlsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions-Verein. I. Bei den Mitgliedern des Sächsisch-Thüringischen Dampskessel-Revisions-Ver- eins in Halle a. S. tritt die Vereinsüberwachung an die Sielle der amtlichen Prüfung (§ 2 Abs. I). II. Die vorgeschriebenen Prüfungen werden alsdann von den Ingenicuren dieses Vereins nach Maßgabe der ihnen von dem Ministerium verliehenen Be- rechtigungen ausgeführt. III. Die Erleilung der im Abs. I gedachten Vergünstigung an den Verein und die Verleihung der im Abs. II erwähnten Berechtigungen an die Vereins-In- Venieure ist jederzeit widerruflich.