1914 3 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 2. Stück vom Jahre 1014. Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Anussührung des 8 376 R. O. S. 3. — Minislerial- Verordnung zur Ausführung des § 123 R.VO. S. 18. — Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Reichs- und Slaatsanhehörigkeitsgesetzes. S. 20. 8 II. Ministerial-Verordnung vom 21. Jannar 1914 zur Ausführung des § 376 R.V.O. Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (N.G. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt: J. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken zu gewähren haben, bestimmt sich nach der Ministerial-Verordnung vom 9. April 1906, die Rabattgewährung der Apotheker betreffend (Ges.-S. S. 30), mit der Maßgabe, daß von der Abschlagsgewährung ausgenommen sind: Heilsera, Tuberkulin im unver- dünnten Zustand und die nach Nummer 21 Abs. 1 der Aszneitaxe berechneten, fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. II. 1. Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver- schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres so festgesetzt, wie es aus der Anlage A ersichtlich ist. 2. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß beträgt 10 Pfg. Ausgegeben in Rudolstadt am 1. Februar 1914. Fürssl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzlommlung I.XXV. 2 Anl. A