1914 5 können die Krankenkassen die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach 5 375 R.V.O. mit Personen, die nicht Apothekenbesiter oder = verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart haben. Rudolstadt, den 21. Jannar 1914. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Abtellung des Innern. Werner.