18 1914 z6 III. Ministerial-Verordnung vom 21. Januar 1914 zur Ausführung des § 123 R.V.O. Auf Grund des § 123 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (N.G.Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt: J. Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist anzusehen, wer 1. das 25. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist, 2. eine dreijährige Lehrzeit bei einem Zahnarzk oder einem zuverlässigen Zahntechniker durchgemacht hat, 3. nach der Lehrzeit (Nr. 2) vier Jahre als behandelnder Zahntechniker im Hauptberuf tätig gewesen ist, 4. das Gewerbe des Zahntechnikers im Hauptberuf ausübt. Voraussetzung ist außerdem, daß nicht Tatsachen vorliegen, die die Unzuver- lässigkeit des Zahntechnikers dartun. Auf den unter Nr. 3 genannten vierjährigen Zeitraum kann bis zu einem Jahre die Zeit angerechnet werden, die zur Ausbildung an einer vom Staat oder von einem Verband der Zahntechniker unterhaltenen Lehranstalt verwendet worden ist. Bis zum 31. Dezember 1918 bedarf es des Nachweises der ordnungsmäßigen Lehrzeit (Nr. 2) nicht für Zahntechniker, die dieses Gewerbe mindestens seit fünf Jahren, von der Zulassung (Nr. 11) an zurückgerechnet, selbständig im Hauptberuf ausgeübt haben. Diese Personen sind auch über den 31. Dezember 1918 hinaus als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung anzusehen, soweit ihre beabsichtigte Zulassung bis zu diesem Tage dem Versicherungsamt angezeigt war und sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. II. Die Krankenkasse hat die Namen der Zahntechniker, die zur Behandlung der Versicherten zugelassen werden sollen, dem für den Wohnort des Zahntechnikers zuständigen Versicherungsamt anzuzeigen und dabei darzulegen, daß die unter Nr. 1. genannten Voraussebungen erfüllt sind; dem Versicherungsamt sind auf Verlangen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.