1914 27 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1914. Inhalt: Verordnung über die Vorbereitung für den Forstverwaltungsdienst. S. 27. X. Verordnung vom 14. März 1914 über die Vorbereitung für den Forstverwaltungsdienst. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen hiermit unter Aufhebung der Verordnung vom 14. Oktober 1909 (Ges.-S. S. 69), betreffend den höheren Forstdienst, was folgt: 81. Allgemeine übersicht. Die Befähigung zur Anstellung als Verwaltungsbeamter im Fürstlichen Forst- dienste wird erlangt durch: das Bestehen der ersten forstlichen Prüfung (Vorprüfung); der zweiten forstlichen Prüfung (Forstreferendar-Prüfung) und der forstlichen Staats-Prüfung (Forstassessor-Prüfung) vor den für die Anwärter des Königlich Preußischen Forstverwaltungsdienstes vor- geschriebenen Prüfungskommissionen. 82. Bedingungen des Eintritts als Forstbeflissener, praltische Vorbereltung. Hinsichtlich der allgemeinen Bedingungen des Eintrittes als Forstbeflissener, der Daner der praktischen Vorbereitungszeit, Führung des Tagebuches usw. gelten Ausgegeben in Mudolftadt am 25. Mörz 1914. Farl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetammlung LXXV. 6