1914 35 Jede Genossenschaft muß einen Vorstand haben, der sie in gerichtlichen und aupeergerichtlichen Angelegenheiten vertritt. Als allgemeine Aufsichtsbehörde gilt für die Waldgenossenschaften das Land- ratsamt. Forstlagerbücher. 4 84. Alle zu den Waldungen im Sinne des § 1 gehörigen Grundstücke sind in die von den Landratsämtern anzulegenden und fortzuführenden „Forstlagerbücher für Gemeinde-, Genossenschafts-, Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen“ einzutragen. Gegen die Eintragung findet Berufung an das Ministerium statt. Bewirtschaftung. 5 Die Bewirtschaftung umfaßt 1. die nach Maßgabe der Betriebspläne (5 14) auf längere Zeiträume geregelte oder durch besondere Anordnung bestimmte Nutzung der Holzbestände, 2. den Wiederanbau abgetriebener und den Anbau neuaufzuforstender Flächen, 3. die waldpfleglichen Maßnahmen zur Abwehr und Verhütung von Wald- schäden, sowie 4. im Falle besonderer Vereinbarung die Verwertung der eingeschlagenen Hölzer und der sonstigen Walderzeugnisse. § 6. Der ständigen forstmännischen Bewirtschaftung werden alle in § 1 genannten Waldungen von wenigstens 20 ha Holzbodenfläche unterstellt. Auf Antrag der Eigentümer oder nach dem Ermessen der allgemeinen Auf- sichtsbehörden kann jedoch 1. größerer Waldbesitz zeitweise von dieser ständigen Bewirtschaftung befreit, dagegen 2. kleinerer Waldbesit ihr unterstellt werden. Schutz- , Hilfsdienst. Für jede Waldung im Sinne von F 1 hat deren Eigentümer auf seine Kosten Beamte zur Ausübung des Forstschutz= und Hilfsdienstes anzustellen.