02 1914 8 6. Die Abdeckereiverbände regeln ihre Verhältnisse durch Sapungen. Diese müssen insbesondere Vorschriften enthalten über 1. die Art, wie der Zweck des Verbandes erreicht werden soll, 2. die Zusammensetzung des Vorstandes, 3. das Stimmenverhältnis der Mitglieder, 4. die Aufbringung der erforderlichen Mittel, 5. die Bildung von Rücklagen und die Verteilung etwaiger Uberschüsse, 6. die Rechnungsführung und Rechnungslegung. Die Sahungen bedürfen der Bestätigung des Ministeriums. 87. Sofern ein Abdeckereiverband binnen angemessener vom Landratsamt zu stellender Frist, die nicht unter 3 Monaten betragen darf, eine genehmigungsfähige Satzung nicht beschließt, hat das Landratsamt nach Gehör der Gemeinden (Gutsbezirke) und unter tunlichster Berücksichtigung ihrer Wünsche die Satzung festzustellen. Auch in diesem Falle bedarf die Sawbung der Bestätigung des Ministeriums. 86. Die erstmalige Einberufung der Gemeindevorstände und Gutsbezirksvertreter der Amtsgerichtsbezirke zur Wahl eines vorläufigen Vorstandes des Abdeckereiver- bandes erfolgt durch das Landratsamt. Bei der Wahl des vorlänfigen Vorstandes und der Beschlußfassung über die Satung entfallen auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk so viel Stimmen, als ihre Gemarkungen volle 25 ha landwirtschaftlich genutzter Bodenfläche umfassen. 8 09. Falls ein Abdeckereiverband seine Obliegenheiten nicht erfüllt, so ist er hierzu vom Landratsamt im Aufsichtswege anzuhalten. Kommt er trohdem seinen Ver- pflichtungen nicht nach, so ist das Landratsamt nach vorheriger Androhung befugt, anstatt des Verbandes mit Wirkung für ihn zu handeln. Dem Landratsamt stehen gegenüber den Abdeckereiverbänden die gleichen Befug- nisse zu wie gegenüber den Gemeinden nach den Artikeln 161, 162 und 164 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876.