1914 66 818. Das Ministerium wird mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 16. März 1914. (L. S.) Günther. Frhr. v. d. Recke. XIII. Landes-Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 17. März 1914. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Artikel 1. Die Vergütung für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts bestimmt sich, so- weit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden Vor- schriften. Artikel 2. Die Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte findet auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts: 1. in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Zivil- prozeßordnung oder Strafprozeßordnung Anwendung findet;