1914 7# XIV. Gesetz vom 19. März 1914, betreffend die Abänderung des Gerichtskostengesetzes für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Einziger Artikel. Das Gerichtskostengesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1906 (Ges.-S. S. 151) wird dahin abgeändert, daß im § 35 die Zahl „zwanzig“ durch die Zahl „fünfzig“, und im § 179 der Betrag „10 Pf.“ durch den Betrag „20 Pf.“ erseht und dem 527 als dritter Satz angefügt wird: „Als Vorrangseinräumung gilt im Sinne dieses Gesetzes auch die im § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Vormerkung zugunsten des nachstehenden Gläubigers"“. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 19. März 1914. (L. S Günther. Frhr. v. d. Recke.