74 1914 XV. Ministerial-Bekanntmachung vom 19. März 1914, betreffend die Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Be- amten im Bereiche der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Militärverwaltung. Wir bringen hierdurch zur Kenntuis der Justizbehörden und Gerichtsvollzieher, daß an die Stelle der im Zentralblatte für das Deutsche Reich 1906, S. 1083, veröffentlichten Nachweisung derjenigen Behörden und Personen, die im Geschäfts- bereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Dienst- einkommens von Offizieren usw. berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten, vom 1. März 1914 ab die im Zentralblatte 1914, S. 174, abgedruckte neue Nachweisung getreten ist. Zugleich ist dort Seite 178 die ergänzte Anmerkung zu dem für den Geschäfts- bereich der Königlich Sächsischen Militärverwaltung aufgestellten gleichen Verzeich= nisse (Zentralblatt 1900, S. 1245) bekannt gemacht. Die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Juli 1906 (Ges.-S. S. 79) tritt außer Kraft. Rudolstadt, den 19. März 1914. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Justizabtellung. Werner.