1914 7) Gesetzfammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stück vom Jahre 1914. Juhalt: %%% über die lünstige Geltung des Zuwachsstenergesetes vom 14. Februar 1911I. XVII. Gesetz vom 26. März 1914 über die künftige Geltung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 (R.G. Bl. S. 33). Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Artikel 1. Auf die künftige Regelung der Besteuerung des Wertzuwachses sindet gemäß §* 1 Abs. 5 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über Änderungen im Finanz= wesen (R.G. Bl. S. 521) das Zuwachsstenergese vom 14. Februar 1911 (R.G.Bl. S. 33) mit den nachstehenden Anderungen Anwendung. Artikel 2. Beträgt der Veräußerungspreis bei bebanten Grundstücken nicht mehr als Zu 81 Ublf. 2 12000 4, bei unbebauten Grundstücken nicht mehr als 1200 ¾, so bleibt der oi Eigentumsübergang von der Stener frei. Als unbebaut gelten auch solche Grund- stücke, auf denen sich Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vor- übergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten besinden. Ist bei bebauten Grund-= stücken die unbebaute Fläche mehr als fünfmal so groß als die bebaute Fläche, Ausgegeben in Andolftadt am 7. April W14. Farnl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezlammlung LXXV.