steuergesetzes. * 1914 so wird die Mehrfläche, wenn sie nach Abtrennung als Bangrundstück verwertbar ist, gleichfalls als unbebant angesehen. Die Steuerfreiheit tritt nicht ein, wenn der Veräußerer oder sein Ehegatte den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Wird festgestellt, daß die Veräußerung für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit uur zu gewähren, wenn die Voraussehungen für die Befreiung anch in der Person des Dritten vorliegen. Werden von demselben Veräußerer oder seinen Erben innerhalb dreier Jahre mehrfach unbebaute Grundstücke oder Teile solcher veräußert, deren Gesamtpreis mehr als 1200 .4 beträgt, so werden die Veräußerungen nachträglich steuerpflichtig, auch wenn der Preis der veräußerten einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile weniger als 1200 ¾ beträgt. In einem solchen Falle sind die gesamten Einzel- veräußerungen als eine einheitliche Veräußerung zu behandeln. Artikel 3. Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben: 1. beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Erbschafts- steuergesetzes sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Leben- den im Sinne des § 55 des Erbschaftssteuergesetzes, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen; bei der Begründung, Auderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft; beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teil- nehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgute gehörenden Gegenstände abgeschlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zuschlags, der in den vorgenaunten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem Miterben oder Teilnehmer erteilt wird; bei jeder anderen Teilung unter Miteigentümern zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen und bei Umwandlung von Gesamthandseigentum in Mit- eigentum zu Bruchteilen und umgekehrt, soweit dabei der Einzelne nicht mehr erhält, als sein bisheriger Anteil betrug; beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Ellern, Großeltern und ent- fernteren Voreltern. Die Erhebung der Zuwachssteuer bleibt auch dann ##2 —