1914 so Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 7. Stück vom Jahre 1914. Inhalt: Verordnung zur Aussührung des Gesehes über die künftige Geltung des Zuwachs- sienergesetzes vom 14. Febrnar 1911. S. 89. — Ministerial-Verordnung zur Aus- führung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März 1914 (R.G.Bl. S.57). S. 134. XVIII. Verordnung vom 1. April 1914 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. März 1914 über die künftige Geltung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund des Art. 22 Abs. 1 des Gesezes vom 26. März 1914 über die künftige Geltung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 (N.G.Bl. S. 33) zur Ausführung dieses Gesetzes verordnet, was folgt: I. Zuständigkeit. 1 Zuständig ist die Steuerbehörde, in deren Bezirke der veräußerte Grundbesitz liegt. Liegt der Grundbesit in mehreren Bezirken, so ist die Stenerbehörde zu- ständig, in deren Bezirke der Veräußerer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsibes seinen Aufenthalt hat. Hat der Veräußerer in keinem dieser Be- zirke Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist die Stenerbehörde zuständig, in deren Bezirke der wertvollere Teil des veräußerten Grundbesitzes liegt. In Zweifelsfällen wird die Zuständigkeit durch die Oberbehörde bestimmt. Die Vorschriften des Abs. 1 sinden auf Berechtigungen (§ 2 des Zuwachs- steuergesebes) entsprechende Anwendung. Wird eine Anmeldung, eine Steuererklärung, ein Antrag oder eine sonstige Mitteilung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist der Tag des Einganges Ausgegeben in Rudolfladt am 25. April 1914. Farnl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung LXXV. 16