1914 141 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stück vom Jahre 1914. Inhalt: Verordnung über die Abönderung der Verordnung, die Stiftung einer Militär- Dienstauszeichnung betressend. S. 141. — Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte. S. 143. — Verordnung, betreffend die weitere Ausführung des Schlachlvieh- und Fleischbeschaugesetzes. S. 159. T1AXXII. Verordnung vom 6. Juni 1914 über die Abänderung der Verorduung, die Stiftung einer Militär- Dienstauszeichnung betreffend, vom 17. Dezember 1869. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen unter teilweiser Abänderung der Verordnung, die Stiftung einer Militär= Dienstauszeichnung betreffend, vom 17. Dezember 1860 (Ges. S. S. 200), was sott Artikel 1. 8 2 der Verordnung vom 17. Dezember 1869 erhält folgende Fassung: 5 2. Die Dienstauszeichnung besteht aus drei Klassen. Auf die 1. Klasse gibt die vollendete 15jährige, auf die 2. Klasse die vollendete 12jährige und auf die 3. rKlasse die vollendete 9jährige Dienstzeit Anspruch. Kriegsjahre werden hierbei doppelt gerechnet. Artikel 2. An die Stelle des § 8 der Verordnung tritt folgende Bestimmung: Ausgegeben in Rudolfladt am 23. Juni 1914. Far#l. Schwarzb.-Nudolst. Gesesammlung I.XXV. 24