164 1914 II. Zu ersteren gehören auch diejenigen Lasleuaufzüge, auf denen Fũhrer mit- fahren dürfen. Allgemeine Bestimmungen für Aufzüge. 83. Aufstellung der Fahrstühle. Aufzüge sollen, soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt, im Freien oder an der Außenseite der Gebände oder in Treppenhäusern, die von feuerfesten Wänden umgeben sind, oder in Lichthösen angelegt werden; im letzteren Falle darf durch sie die vorgeschriebene Mindestgrundfläche der Lichthöse nicht beschränkt werden. 84. Fahrschächte. I. Die Fahrbahn der Aufzũge ist in ihrer ganzen Ausdehnung nach dem Er- messen der Baupolizeibehörde mit feuerfesten oder mindestens dichten feuersicheren Wänden zu unmschließen. II. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen: 1. Aufzüge, die dem § 3 entsprechend in Treppenhäusern freistehend oder an der Außenseite von Gebänden oder in Lichthöfen angelegt werden; Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien verbinden; Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder nur Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch den Fahrstuhl verbundenen Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern; Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben; Aufzüge in Gebänden mit ungeschalten und unverpublen Zwischendecken, die an und für sich der übertragung eines Feuers keinen Widerstand leisten. III. Kleine Aufzüge, d. h. Lastenaufzüge, die nicht betretbar sind (für Speisen, Akten, kleine Erzeugnisse der Industrie und dergleichen), von höchstens 100 kg Tragfähigkeit und nicht mehr als 0,7 um Schachtquerschnitt bedürfen, soweit sie nicht nach vorstehenden Bestimmungen von der Vorschrift feuerfester oder feuer- sicherer Wände ganz ausgenommen sind, nur feuersicherer Schachtwände. # s-“