1914 166 5 5. Abdeckung der Fahrschächte. I. Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in denen die Förderung bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende mit einer festen, seuersicheren Abdeckung zu versehen. Von der seuersicheren Beschaffen- heit kann nur abgesehen werden, wenn in den durch den Fahrstuhl verbundenen Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern und die Schachtwände sowie ein in der Abdeckung anzubringendes Entlüstungsrohr, dessen Querschnittsfläche wenigsteus 7/0 des Schachtquerschnikts beträgt, mindestens 0,2 in über Dach geführt werden. Glasabdeckungen sind mittels Drahtgitter zu untersangen oder aus Draht- glas herzustellen. II. Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in denen die Förderung nicht bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende stets feuersicher abzuschließen. III. Fahrschächte, deren obere Mündung im Freien oder an Orten liegt, die von Menschen betreten werden, sind mit Deckel= oder Klappenverschlüssen, die vom Fahrkorbe gehoben werden, zu versehen, sofern nicht nach Abs. I oder II feuer- sichere Verschlüsse erforderlich sind oder § 4 II 1 oder 2 zutreffen. IV. über dem Fahrkorb in seiner höchsten normalen Stellung muß, sofern er mit einer Decke versehen ist, eine freie Höhe von mindestens 1 m vorhanden sein. Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen und nicht betretbare kleine Auf- züge (§ 4 III) sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Muß der Fahrschacht der vorgeschriebenen freien Höhe halber über die Dachfläche hinausgeführt werden, so wird dieses Mahß auf die zulässige Gebändehöhe nicht angerechnet. 86. Umwehrungen der Fahrbahn. I. Aufzũge, deren Fahrbahn nicht durch feuerfeste oder dichte feuersichere Wände abzuschließen ist, müssen allseitig derart umwehrt sein, daß Menschen durch den Betrieb des Aufzugs nicht zu Schaden kommen können. Der Fahrschacht darf nur durch Türen oder Schranken zugänglich sein. Aufzüge an der Außenseite von Gebäuden oder im Freien bedürfen der Umwehrung nur dort, wo Menschen an die Fahrbahn herangelangen können. 27“