1914 201 Gesetzjammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 12. Stück vom Jahre 1914. Juhalt: Verordnung, betrefsend die Kaufgelder von Seedorf. S. 201. XXVI. Verordnung vom 14. Juli 1914, betreffend die Kaufgelder von Seedorf. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt: Nachdem der Landtag seine Zustimmung zum Verkauf der Holsteinschen Güter Seedorf-Hornstorf erklärt hat und nachdem Wir dem Kaufvertrage vom 13. Juni d. Is. Unsere Genehmigung erteilt haben, bestimmen Wir bezüglich der Kaufgelder und der Ziusen derselben einstweilen bis zum Inkrafttreten des dem Landtage vor- gelegten Kammergutsgesetzes: 81. Aus dem Kaufgelde ist zunächst die Kammerschuld für Ankänfe zum Kammer—- gute, die aus der Staatskasse bezahlt sind, zu begleichen. Hierbei sind die Rest- hypotheken auf Seedorf-Hornstorf, die auf Grund des Landtagsbeschlusses vom 7. Januar 1868 — Landtagsverhandlungen 1867/68, S. 87 — als Landes- schuld auf den Gütern ausgenommen sind, in Anrechnung zu bringen. Eiwa ferner erfolgende Ankänfe für das Kammervermögen sind aus diesen Kaufgeldern zu bestreiten. Die frei bleibenden Beträge sind zinstragend sicher anzulegen. Ausgegeben in Rudolsladt am 15. Juli 1914. Far#stl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetzitammlung I.XXV. 32