1914 208 Gesetzjammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 13. Stück vom Jahre 1914. Inhalt: Polizei-Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azelylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid (Azelylenverordnung). S. 203. XXVII. Polizei-Verordnung vom 1. Juli 1914 über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung). Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-S. S. 238), wird verordnet, was folgt: 8 1. Wer Aszetylen herstellen und verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern will, hat dies unbeschadet der Bestimmungen im § 35 spätestens bei der Inbetriebsezung der Anlage dem Landratsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb stattfinden soll. Daneben sind die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet, der vorbezeich- neten Behörde spätestens bei der Ablieferung der Apparate diejenigen Personen zu bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke der Herstellung von Azetylen er- werben. Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deutliche Schniltzeichuungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht im Freien aufzustellenden, feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lage- pläne des Aufstellungsraums vorzulegen. Aus diesen müssen alle im Umkreis von Ausgegeben in Rudolstadt am 25. Juli 1911. Farsl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesehsammlung I.XXV.