1914 227 Gebührenordnung für die Untersuchungs- und Prüfstelle. I. Die Untersuchungs= und Prüsstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben: Oebhren betrag 1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß Ziffer II der Prüfungsordnug 20 . Für die technische Betriebsprüfung und sachmännische Veut- achtung eines Apparatentyps a) nach Maßgabe des § 12 oder 14 der Polizei-Verordnung oder beider, sofern derselbe Typ in Aussicht genommen ist b) nach Maßgabe des § 20 Ziffer 4 der Polizei-Verordnung, einschließlich der Prüfung der Patronen 60 c) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 5 der Polizei- Verordnung 40 Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben Typs nach Maßgabe der Ziffer III Abs. 2 der Prüfungs= — — 80 ordnung 60 4. Für die ernente Prüfung eines n Apparais ½ Maßgabe der Ziffer VI Abs. 3 . 60 5. Für die Prüfung einer Wasservorlage . 20 II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs- und Prüfsell, die Aufstellung und die Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des Antragstellers.