228 Anlage . 1914 Gebührenordnung für die Hrüfung (Abnahme) von Rzetplenanlagen. . "««1bfe««20()«nvk.s-00 01000« bis 200 1 bisr000. uiorloctodn frnll0o Dauerleistung in der Stunde Umfang der Anlagen iede nnt die wieder wiere nebder-· wi 1- · - wieder- se folue ersie dolie ersie Hholit ersie Holie Prüsung „ * 44 I. Beleuchtungsanlagen: 1. Vollständige Prüfung 1 der Anlage einschltee lich der Systemprüsung i pp..... 25 15 35 20 15 25 55 30 2. 6 Preeningans. · schließlich der System- prüfung der Apparate 15 10 25 15 35 20 45 25 II. — und Schneide- 10 10 15 10 20 15 25 20 1 Bei Anlagen über 2000 Liter Dauerleistung wird der Zeitaufwand, die Stunde zu 5 J¼, mindestens aber der nach 1 oder II jeweilig zutressende Höchstsatz berechnet. Besondere Reisekosten kommen neben den Gebühren nicht zur Erhebung. ie ermäßigten Sätze für wiederholte Prüfungen sind für jede infolge Verschuldens des Auftraggebers an dem fesigesehten Tage nicht ausgesührte oder nicht zu Ende geführte Prüsung zu erheben. er Besitzer der Anlage ist verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereilzustellen oder Ersatz der dafür nolwendigen Aufwendungen zu leisten. – ⅝. —: