1914 229 Gesetzfammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 14. Stück vom Jahre 191.. Inhalt: Ministerial-Belanntmachung über die Ordnung der Mitlelschullehrerprüsung in den Thüringischen Staaten. S. 229. Polizei-Verordnung zur Verhinderung der miß- bräuchlichen Verabreichung von Branntwein. S. ?36. LAXXVIII. Ministerial- Veranntmachung vom 9. Juli 1914 über die Ordnung der Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die nach- stehende Prüfungsordnung hiermit für das Fürstentum in Geltung gesetzt. Rudolstadt, den 9. Juli 1914. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen. Frhr. v. d. Recke. Drdnung der Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten vom 9. Juli 1914. Die Regierungen des Großherzoglums Sachsen, der Herzogtümer Sachseu- Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Sonders- 1sgipebe in Nudolfladt am 2. inst 1074. Fürstl. Schwarzb.-Kudolft. Gesetztammlung I.XXV